Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
Angebots- und Vertragsschluss
2.1
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angegebenen Preise
enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2.2
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich der dadurch verursachten Kosten werden dem
Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten
auch Wiederholungen von Probeaufträgen, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger aber zumutbarer Abweichung von der Vorlage
verlangt werden.
2.3
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und
ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind,
werden berechnet.
2.4
Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an 6 Monate.
Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 6
Monaten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich durch
Lohn- und Gehaltserhöhung, Erhöhungen von Materialkosten
und allgemeinen Geschäftsunkosten u.ä. eingetretene
Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen
bedingte (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) Preiserhöhungen
in entsprechendem Umfang an den Kunden weiter zu geben.
Zahlung
3.1
Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist nach Vereinbarung zu leisten. Bei Rechnungsdatum ist der Tag des dokumentierten Rechnungseingangs. Rechnungen werden nur mit beigelegten Lieferscheinkopien und/oder Versandunterlagen akzeptiert.
3.2
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und Zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Die Diskontspesen und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zu bezahlen.
3.3 Bei Zeitungs- und Zeitschriftendruckverträgen ist die Zahlung innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3.4
Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang.
3.5
Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hingenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem berechtigt, bzgl. sämtlicher sonstiger Verträge, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.6
Bei größeren Aufträgen, insbesondere bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen, können Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen vorab verlangt werden.
3.7
Bei Erstaufträgen und/oder einem Auftragsvolumen ab 5.000,- € wird eine Akontozahlung von 50% des Auftragsvolumens festgelegt.
3.8
Werbemittelaufträge, insbesonders Aufträge die im Ausland produziert werden, werden per Vorkasse abgerechnet. Dabei gilt die Regelung der Fälligkeit von 50% der Auftragssumme bei Bestellung. Weitere 50% werden zum Zeitpunkt der Auslieferung fällig. Versandspesen und eventuelle Mehrkosten werden gesondert abgerechnet.
Eigentumsvorbehalt
4.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen des Lieferanten oder bis zur Einlösung der dafür
gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Auftragnehmers.
4.2
Die Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür
hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne unsere Zustimmung weder
verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
4.3
Die Forderungen bzw. der Erlös des Auftraggebers aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis
an uns abgetreten.
4.4
Nimmt der Auftraggeber die Forderung aus einer Weiterveräußerung
der gelieferten Ware in ein mit seinem Kunden bestehendes
Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare
Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten.
4.5
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung
aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht.
4.6
Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, Namen und
Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher
Forderungen gegen denselben bekannt zugeben.
4.7
An alle vom Auftraggeber übergebenen Materialien und an allen
für Rechnung des Auftraggebers hergestellten Werkzeugen wird zur
Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger
Forderungen aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.
4.8
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
unserer Forderung um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.
Lieferung
5.1
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber und auf
dessen Kosten mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den
jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers
versichert. Verpackung wird zu Selbstkosten zzgl. Mehrwertsteuer
berechnet und nicht zurückgenommen.
5.2
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform. Die Änderung von Lieferterminen
ist nur mit einvernehmlicher, schriftlicher Bestätigung möglich.
5.3
Termine mit Postversand sind verbindlich. Terminverzögerungen,
oder Änderungen bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Genehmigung der Vertragspartner. Regressforderungen
wegen nicht Einhaltung von Postterminen werden an den Verursacher
weitergegeben. Sollte ein Vertragspartner die Terminvorgaben nicht
erfüllen können, gilt der Auftragsabschluss als nichtig.
Entstehen daraus Forderungen, gilt das Verursacherprinzip.
5.4
Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster,
Filme, Datenträger usw. durch den Auftraggeber ist eine
vereinbarte Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der
Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner
Stellungnahme beim Auftragnehmer. Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der von ihm gestellten Daten für Text und
Bild zur Herstellung einer Drucksache übernimmt der Auftraggeber
von Anfang an die Verantwortung.
5.5
Bei Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber zwischen
Angebotsabgabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsschluss sowie
bei verspäteter Anlieferung der Auftragsunterlagen kann der
Auftragnehmer die Vereinbarungen neuer Liefertermine und
Lieferfristen verlangen.
5.6
Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist
ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Einsatz des
Verzugschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt
werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5.7
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände –
z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Krieg, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn
sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn
der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner
Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der
Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung
länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so
kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich
benachrichtigt.
5.8
Dem Auftragnehmer steht – wenn der Auftraggeber Vollkaufmann
ist – an dem vom Auftraggeber angelieferten Filmen,
Druckvorlagen (z.B. Manuskripten), Datenträger, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 369 BGB bis zur vollständigen Erfüllung aller
fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
Beanstandungen
6.1
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware und der zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit
der vom Auftragnehmer zugestellten Datenträger in jedem Fall zu
prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für
alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur
weiteren Herstellung.
6.2
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so hat er offensichtliche und bei
ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im
ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist –
erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe / ab
Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei
ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel,
hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung –
spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe /
ab Lieferung – schriftlich zu rügen. Bei Versäumung
der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon
betroffenen Mängel nicht in Betracht. Im nicht kaufmännischen
Bereich hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb
von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen.
Andernfalls verliert er seine diesbezüglichen
Gewährleistungsansprüche.
6.3
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im
Fall der Mängelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet,
alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung /
Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert
sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die
der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber nach
seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) zu verlangen.
6.4
Soweit sich nachstehend (6.5 und 6.6) nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus
welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht
für entgangene Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Auftraggebers.
6.5
Vorstehende Haftungsfreisetzung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen
Nichterfüllung geltend macht.
6.6
Sofern der Auftragnehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
oder eine »Kardinalpflicht« verletzt, ist die Haftung auf
den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß
6.4 ausgeschlossen.
6.7
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für eine dabei verursachte Beschädigung des zu
verarbeitenden Erzeugnisses, soweit nicht der Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde.
6.8
Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur
Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.9
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige zumutbare Abweichungen vom Original nicht
beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
Andrucken und Auflagedruck
6.10
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen
Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen
Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine
Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche
gegen den Zulieferanten wegen Verschulden des Auftragnehmers nicht
bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
6.11
Mehr- oder Minderlieferungen
zu 5 % bei einer Auflage bis 100.000
bis zu 3% bei einer Auflage von 100.001 bis 500.000
bis zu 2 % bei einer Auflage ab 1 Million
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 5000 kg können
Mehrlieferungen bis zu 5 % nicht beanstandet werden. Auch hier wird
dann die gelieferte Menge berechnet.
Minderlieferungen
werden nicht akzeptiert, der Lieferant ist verpflichtet auf
Anforderung die Fehlmenge zum vereinbarten Basispreis
nachzuproduzieren.
Gesamthaftung
7.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in 6.4 bis 6.11
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
7.2
Die Regelung gemäß 7.1 gilt nicht für Ansprüche
gem. § 1.4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die
Haftungsbegrenzung gemäß 6.6 bei Ansprüchen aus der
Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist die Haftung des
Auftragnehmers auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.
Sofern diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist der
Auftragnehmer bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung
verpflichtet. Die maximale Höhe der Versicherungssumme beträgt
5.000,00 ¤.
7.3
Die Regelung gemäß 7.1 gilt auch bei anfänglichem
Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
7.4
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
Verwahrung und Versicherung
Vorlagen, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere
der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus
verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet zur Verfügung
gestellte Vorlagen, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und
andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse nach Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber
zurückzugeben. Für Verlust haftet der Auftragnehmer in Höhe
der Wiederbeschaffung dieser Unterlagen. Die vorstehend bezeichneten
Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für
Beschädigungen haftet der Auftragnehmer.
8.2
Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat der Auftraggeber die Versicherungen selbst zu
besorgen.
8.3
Auf Abruf bestellte Ware wird spätestens drei Monate nach
Fertigstellung berechnet, sofern nicht anders lautende schriftliche
Vereinbarungen getroffen wurden.
Urheberrecht, Eigentum
9.1
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller
Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der
Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
9.2
Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu
jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen,
Originalen, Filmen, Datenträger und dergleichen verbleiben
vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung dem
Auftraggeber.
9.3
Nachdrucke oder Vervielfältigungen – gleichgültig in
welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht
Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen
Schutzrechtes sind, ist ohne Genehmigung des Auftraggebers nicht
zulässig.
9.4
Zwischenprodukte, insbesondere Druckplatten, und –zylinder,
Druckstücke (Original- und Duplikatklischees) Prägeplatten,
Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder
Datenträger), Matern, Stanzen, Datenträger und dergleichen
bleiben Eigentum des Auftragnehmers, soweit diese nicht oder nur zu
einem Teilbetrag in Rechnung gestellt werden.
Geheimhaltungsverpflichtung
Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Informationen,
Unterlagen oder Muster, die er vom Auftraggeber erhält,
ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden und ohne
schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht kommerziell oder in
sonstiger Weise zu verwerten.
Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, die genannten Informationen,
Unterlagen oder Muster geheim zu halten und nur denjenigen eigenen
Unternehmenszugehörigen Mitarbeitern zugänglich zu
machen, die diese Informationen und Unterlagen kennen müssen.
Sie wird diese Mitarbeiter im gleichen Umfang entsprechend dieser
Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichten. Sofern die Beauftragung
von Fremdfirmen notwendig und abgesprochen ist gilt gleiches für
die von ihr beauftragten Fremdfirmen.
Die in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gewonnen speziellen
Fertigungs- oder Verfahrenskenntnisse wird der Auftragnehmer einem
Dritten nicht bekannt machen.
Für den Auftraggeber erstellte und vom Auftraggeber empfangene Daten
dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der
Auftraggeber stimmt der Weitergabe schriftlich zu.
Diese Vertraulichkeitsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung des
Vertrages in Kraft und gilt für die Zeit von 5 Jahren nach
Beendigung des Vertrages oder bis zum Abschluss einer
Folgevereinbarung oder wenigstens solange, bis die erlangten
Kenntnisse allgemein bekannt werden.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung versprechen
die Vertragspartner eine Geldsumme als Strafe, deren Höhe die
jeweils andere Partei nach billigem Ermessen bestimmt. Dieser Betrag
wird auf 10.000 Euro, pro Auftrag, begrenzt.
Periodische Arbeiten
Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und
kein bestimmter Termin vereinbart wird, können nur unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats
gekündigt werden.
Kundenschutzvereinbarung
Alle direkten Kontaktaufnahmen mit Kunden von brand production gmbh
bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung. Sollte eine
Kontaktaufnahme von Seiten der von uns vertretenen Kunden mit einem
von brand production gmbh beauftragten Lieferanten erfolgen, ist
dieser Lieferant verpflichtet, brand production gmbh sofort und
schriftlich zu informieren. Werden anhängige Aufträge
direkt gebucht, wird eine zu verabredende Provision fällig.
Verstöße gegen diese Vereinbarung werden mit
entsprechenden Vertragsstrafen, oder bei Verlust des Kunden, mit
Regress in Höhe des zu erwartenden Umsatzausfalls geahndet.
Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Kundenschutz
14.1
Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
14.2
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich
Wechsel- und Urkundenprozessen ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn
der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.
14.3
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
Sonstiges, salvatorische Klausel
Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages sowie Erklärungen zu einer
Beendigung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die
Schriftformklausel selbst.
Ist eine Bestimmung des Vertrages unwirksam, so wird davon der übrige
Vertragsinhalt nicht betroffen. Vielmehr ist die fragliche
Textfassung so auszulegen, dass der mit der Regelung verfolgte
wirtschaftliche Zweck gefördert wird.
Das Gleiche gilt für das Ausfüllen von Vertragslücken. Die
erwähnten Anlagen sind Bestandteil der Vereinbarung, können
aber unbeschadet von der Gültigkeit abgeändert werden.
Frankfurt am Main, im Januar 2004
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